I.    ALLGEMEINEEINKAUFSBEDINGUNGEN

 

  1. GELTUNGSBEREICH

a) Nachstehende Bedingungen finden gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss dieses Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) Anwendung. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners werden nicht anerkannt; dies gilt auch dann, wenn wir allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vertragsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem jeweiligen Vertragspartner. Mit der Ausführung unseres Auftrages werden unsere Einkaufsbedingungen uneingeschränkt anerkannt.

b)   Abweichungen von unseren Bedingungen gelten nur, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt und durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Gleiches gilt für die Anwendung und Einbeziehung von Lieferbedingungen des jeweiligen Vertragspartners.

  1. Vertragsabschluss,     Preise und Gefahrübergang

a) Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Bestellungen sind uns innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen.

b)   Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und stellt einen Festpreis dar. Der Preis versteht sich (zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer) frei Verwendungsstelle inklusive Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur die günstigstenFrachtkosten. Sämtliche Kosten, die bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehen, trägt der jeweilige Vertragspartner. Die Art der Preisstellung lässt die Vereinbarung über den Erfüllungsort unberührt. Eine Anerkennung von Mehrlieferungen behalten wir uns vor.

c)    Ist „Lieferung frei Werk“ vereinbart, geht die Gefahr mit Lieferung und Übergabe der zu liefernden Ware am benannten Ort auf uns über.

  1. Liefertermine und Verzug, höhere Gewalt

a)   Die in unserer Bestellung angegebenen Liefertermine sind bindend. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der rechtsverbindlichen Bestellung, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.

b)   Erkennt der Vertragspartner, dass die vereinbarten Termine – unabhängig aus welchem Grund – nicht eingehalten werden können, hat uns der Vertragspartner unverzüglich mündlich und schriftlich über die Nichteinhaltung des Termins zu unterrichten. Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zulässig. Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist.

c)    Im Falle des Verzuges des Vertragspartners sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

d) Bei Lieferverzug aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund wird unbeschadet des vorstehenden eine Konventionalstrafe an uns fällig, die mangels abweichender Vereinbarung 0,5 % des Kaufpreises für jede angefangene Woche der Verspätung bis max. 5 % beträgt. Wird von uns ein Schiff zur Verschiffung des Materials benannt und dieses Schiff vom Vertragspartner akzeptiert, so trägt unbeschadet des vorstehenden der Vertragspartner die Kosten für Liegegeld, Frachtkosten etc., wenn das Material – aus welchem Grund auch immer – nicht oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt verschifft wird.  

e)   Darüberhinaus sind wir in Fällen höherer Gewalt, Streik und / oder Naturkatastrophen sowie bei einer objektiv fehlenden Kreditwürdigkeit des Vertragspartners berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern einer der vorgenannten Fälle nach Vertragsschluss eintritt und im Falle der objektiv fehlenden Kreditwürdigkeit des Vertragspartners unser Leistungsanspruch hierdurch gefährdet ist.

  1. Gewährleistung

a)   Der jeweilige Vertragspartner sichert zu, dass die Lieferung den Vorschriften über die technische Sicherheit, den Arbeits- und Umweltschutz in den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen von Behörden und Fachverbänden sowie den besonderen vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

b) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu.

c)  Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Lieferung verjähren nach 24 Monaten ab Gefahrübergang.

d)   Sofern uns im kaufmännischen Verkehr nach § 377 Abs. 1 AGB die Untersuchung der Leistung und die Mängelanzeige obliegen, sind Untersuchung und Mängelanzeige fristgerecht erfolgt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware bei uns erfolgen. Handelt es sich um einen Mangel, der sich erst später zeigt, ist die Anzeige fristgerecht im Sinne von § 377 Abs. 3 HGB, wenn sie bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels erfolgt.

  1. Rechte Dritter

a) Der jeweilige Vertragspartner steht dafür ein, dass die gelieferte Ware sowie deren Verwendung Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, nicht verletzen; der Vertragspartner wird uns im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schutzrechtsverletzungen von allen diesbezüglich erhobenen Ansprüchen freistellen.

  1. Zahlungsbedingungen

a)   Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir bis zum 15. des der Lieferung / Leistung und Rechnungserhalt folgenden Monats netto. Zahlungen stellen kein Anerkenntnis der Richtigkeit der Rechnung und / oder der Vertragsmäßigkeit der Leistung dar. Im Falle einer mangelhaften Lieferung / Leistung durch den jeweiligen Vertragspartner sind wir berechtigt, mindestens das Dreifache des Betrages zurückzuhalten, der der Mangelhaftigkeit der Sache entspricht.

b)   Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, findet im Falle unseres Verzuges ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank Anwendung. Wir zahlen nach unserer Wahl durch Überweisung oder Scheck. Die Zahlung gilt als fristgemäß geleistet, wenn wir nachweislich bis zum Zahlungstermin den Überweisungsauftrag erteilt oder den Scheck abgesandt haben. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden.

c)  Wir sind berechtigt, gegen sämtliche Forderungen, die der jeweilige Vertragspartner gegen uns hat, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den jeweiligen Vertragspartner zustehen.

d) Ansprüche, die der jeweilige Vertragspartner aus diesem Vertrag gegen uns hat, darf der jeweilige  Vertragspartner nur aufgrund unserer zuvor erteilten schriftlichen Zustimmung abtreten. Für Abtretungen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgen, gilt die Zustimmung als von vornherein erteilt.

  1. Eigentumsvorbehalt

a) Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Vertragspartners gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des sogenannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.

b)   Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Vertragspartner die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

  1. Erfüllungsort,     Gerichtsstand und anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen unser Geschäftssitz.

b)   Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten  und ohne Verzögerung dafür, dass  alle für den Auftrag im Verkäuferland erforderlichen Wirksamkeitserfordernisse, z. Bsp. Exportgenehmigungen, vorliegen und während der Auftragsabwicklung gültig bleiben. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, haben wir das Recht, gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten und in jedem Fall vom Vertragspartner Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass z. Bsp. erforderliche Genehmigungen trotz der Bemühungen des Vertragspartners nicht innerhalb eines für uns zumutbaren Zeitraumes erteilt werden oder währendder Abwicklung rückgängig gemacht oder ungültig werden.

c)    Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung.

d)   Sollten einzelne Bedingungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, werden hier von weder die Gültigkeit des Vertrages noch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen berührt.

e)   Der Gerichtsstand richtet sich nach unserem Geschäftssitz; wir sind jedoch auch berechtigt, den jeweiligen Vertragspartner an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an jedem sonstigen gesetzlichen zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zunehmen. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

f) Für sämtliche Leistungen unsererseits gilt ausschließlich deutsches Recht, wie es unter Inländern zur Anwendung kommt. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

g)   Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge.

 

 

II. ALLGEMEINE LIEFER- und VERKAUFS-BEDINGUNGEN

 

  1. GELTUNGSBEREICH

a) Die nachstehende allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen kommen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss dieses Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), zur Anwendung und gelten für sämtliche – auch künftige – Lieferungen und Leistungen unsererseits ausschließlich. Entgegenstehenden allgemeine Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Derartige Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprochen haben oder wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführen.

b) Abweichungen von unseren Lieferungs- und Verkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie in deren jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt und durch uns schriftlich bestätigt worden sind.  

 

  1. Vertragsabschluss     und Preise

a)   Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

b) Mit der Bestellung der Ware erklärt der jeweilige Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Preisangaben in den vorgenannten Unterlagen sind nur verbindlich, sofern diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch gültig sind und sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt.

c)  Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

d) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten für Lieferungen unsere Preise „ab Werk“. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren werden gesondert berechnet. Bei Preisangaben ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

e)   Für den Fall, dass sich aufgrund der außerhalb unserer Kontrolle liegenden Preisentwicklung auf dem Rohstoffmarkt (bedingt zum Beispiel durch Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen und / oder einen deutlichen Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) für die vom jeweiligen Vertragspartner bestellte Ware auf dem Rohstoffmarkt nachhaltig ein höherer Preis als der, den wir in der Auftragsbestätigung bestätigt haben, durchgesetzt hat, sind wir berechtigt, den Preis vor Ablieferung der bestellten Ware und nach rechtzeitiger Benachrichtigung des jeweiligen Vertragspartners entsprechend, das heißt, bis auf den am Markt durchgesetzten Preis, zu erhöhen.

f)  Sofern der Vertragspartner die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Vertragspartner auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

  1. Lieferfristen  und  –termine, Gefahrübergang

a) Lieferfristen und –termine sind nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns als verbindlich zu betrachten. Die Lieferfrist bei Kaufgeschäften beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage eventueller erforderlicher Genehmigungen. Etwaige vom Vertragspartner innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen betreffend den Liefergegenstand unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.

b) Für den Fall der Lieferung von Massengütern gilt eine Abweichung von bis zu 3 % mehr oder weniger von der vereinbarten Warenmenge als vertragsgemäße Leistung und beeinflusst den Kaufpreis nicht.

c)  Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferungsverzögerungen seitens des Zulieferers, Materialknappheit, Streik und Aussperrungen, Naturkatastrophen und / oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse höherer Gewalt, Lieferungen und Leistungen nicht verzögern. Tritt ein Hinderungsgrund im vorgenannten Sinne auf, verlängert sich die jeweilige Liefer- bzw. Leistungsfristum den Zeitraum zwischen Eintritt und Beendigung des Hintergrundes.

d)   In Fällen der Nichtverfügbarkeit bzw. nicht Erbringbarkeit der Leistung wegen wesentlicher Erschwerung oder Unmöglichkeit sind wir berechtigt, ohne Gewährungvon Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den jeweiligen Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung informiert und uns gleichzeitig verpflichtet haben, bereits vereinnahmte Gegenleistungen des Vertragspartners an diesen zu erstatten. Nach Erteilung einer entsprechenden Information durch uns kann der jeweilge Vertragspartner von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Für den Fall, dass wir uns nicht erklären, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen oder Teilleistungen kann der Vertragspartner nicht zurückweisen, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse an deren Ablehnung.

e)   Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

f)     Falls wir in Verzug geraten, ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand nicht oder nicht vollständig geliefert bzw. die Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht, ist der Vertragspartner berechtigt, nach Fristablauf in Bezug auf diejenigen Lieferungen und Leistungen vom Vertrag zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfirst nicht geliefert worden sind. Bei Liefergeschäften steht insoweit die Absendung der Ware durch uns der Lieferung gleich. Entsteht dem Vertragspartner wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislichen Schaden, höchstens jedoch 5 % des Nettowaren- bzw. Leistungswertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung, es sei denn, uns kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung sind, außer bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten unsererseits, ausgeschlossen.

g)   Wir sind von der Einhaltung jeglicher Lieferfrist entbunden, falls der jeweilige Vertragspartner aus früheren Aufträgen oder hinsichtlich einer Teillieferung eines Auftrags in Zahlungsverzug gerät oder sonstige Vertragspflichten nicht erfüllt.

h)   Bei Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag, in allen anderen Fällen ist der Tag, an dem der jeweilige Vertragspartner die Mitteilung von der Versand-, Liefer- oder Übergabebereitschaft erhält, maßgebend.

i)      Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Vertragspartners verzögert so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand-, Liefer- oder Übergabebereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Bei Lagerung in unserem Werk min. 0,5 % des entsprechenden Rechnungsbetrages für jeden Monat.

j) Die Versendung erfolgt auf Kosten des jeweiligen Vertragspartners an ihn oder nach seinen Angaben an Dritte. Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den jeweiligen Vertragspartner über, sobald die zu liefernde Ware unser Werk verlassen hat. Entsprechendes gilt, wenn die zu liefernde Ware auf unsere Veranlassung von einem Vorlieferanten unmittelbar an den Vertragspartner versandt wird. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn wir weitere Leistungen anderer Art übernommen haben. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der jeweiliege Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an den Vertragspartner auf diesen über.

k) Eine Transportversicherung ist grundsätzlich vom Vertragspartner auf eigene Kosten abzuschließen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Vertragspartners werden wir die zu versendende Ware gegen das Transportrisiko versichern. Eine diesbezügliche Pflicht besteht für uns nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige undbedingte Forderungen. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Käufer zustehenden Zahlungsansprüche befugt.

b)   Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller i.S.v. §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt alsVorbehaltsware i.S.v. lit. a).

c) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Vertragspartner steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i.S.v. lit. a).

d) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. 4. lit. e) und 4. lit f) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i.S. dieses Abschnitts II. 4. gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.

e) Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware i.S.d. lit a).

f) Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen Miteigentumsanteile gem. lit. c) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

g) Der Vertragspartner ist berechtigt Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Ermächtigung des Vertragspartners zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten-  sofern wir das nicht selber tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Vertragspartner in keinem Fall befugt.

h) Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf die Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderungen hin, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenfalls den Betrieb des Kunden zubetreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.

i) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen.

j) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  1. GEWÄHRLEISTUNG

a)   Der Vertragspartner hat die gelieferte Ware im Sinne von § 377 HGB nach Eingangsofort zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Bei Nichtbeachtung der Rügefrist ist der Vertragspartner mit Ansprüchen jeglicher Art in Bezug auf die nicht oder verspätet gerügten Mängel ausgeschlossen.

b)   Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, wir haben einer derartigen Haftung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

c)   Wir übernehmen keine Verantwortung für Defekte, die auf Warenbeschreibungen und/oder Spezifikationen des jeweiligen Vertragspartners zurückgehen. Wir übernehmen desweiteren keine Verantwortung für Schäden, die in Folge von Feuchtigkeit, Temperatureinflüssen, Witterung, Klima eintreten, die chemischer oder elektronischer Art sind und / oder, die in Folge  anderer Naturereignisse auftreten.

d)   Wir haften nicht für Produktfehler, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch oder Fahrlässigkeit entstehen. In Bezug auf den jeweiligen Vertragspartner gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

e) Bei fehlerhaften Lieferungen oder Leistungen ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel nach unserer Wahl kostenlos zu beseitigen oder gegen die Rücklieferung der bemängelten Waren entweder kostenfrei Ersatz zu leisten oder den Rechnungswert gutzuschreiben oder dem Vertragspartner unter angemessener Wahrung seiner Interessen Minderung zu gewähren.

f)     Kommen wir einer von uns gewählten Nacherfüllungspflicht (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) nicht oder nicht vertragsgemäß oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Minderung oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach seiner Wahl zu.

g)   Gewährleistungsansprüchedes Vertragspartners verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

h)   Ansprüche des Vertragspartners wegen Verletzung einer Garantie kommen nur in Betracht, wenn wir gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben und hierbei jeweilige Garantie als solche bezeichnet haben. Vorbehaltlich der jeweiligen konkreten Garantiezusagen kann der Vertragspartner Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Garantie nur insoweit geltend machen, als der Vertragspartner durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

  1. HAFTUNG

a)   Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (einschließlich Beratungund Erteilung von Auskünften), Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Mängelansprüchen des jeweiligen Vertragspartners stehen – werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handlung / Unterlassung unsererseits bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns oder darauf beruhen, dass wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig vertragliche Kardinalpflichten oder in sonstiger Weise vertragswesentliche Pflichten verletzt haben – in diesen Fällen haften wir nur für den vorhersehbaren, typischen Schaden – oder eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit eines Dritten in Rede steht.

b)   Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in 12 Monaten, es sei denn, es liegt ein uns zurechenbares vorsätzliches oder arglistiges Verhalten vor. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

c)    Haftungsausschlüsse nach diesen Bedingungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.  

 

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

a)   Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt,  sind die von uns erteilten Rechnungen ohne Abzug innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Wechsel- und Scheckzahlungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche dies bezüglich entstehende zusätzliche Kosten (Diskontspesen, etc.) gehen zu Lasten des jeweiligen Vertragspartners.

b)   Bei Überschreitung des vorstehenden Zahlungsziels kommt der jeweilige Vertragspartner in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, gegenüber dem Vertragspartner in Höhe  von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353HGB bleibt unberührt.

c) Bei Teillieferungen dürfen wir für den Fall eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners die Erfüllung der noch aus dem Vertrag zu erbringenden Leistungen so lange verweigern, bis die rückständigen Forderungen erfüllt worden sind. Außerdem sind wir in einem derartigen Fall berechtigt, abweichend von der oben unter lit. a) genannten Regelung für die noch zu erbringenden Restleistungen Zug-um-Zug-Zahlung zu verlangen.

d)   Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzugseintritt oder sonstige Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners mindern, berechtigen uns, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehungen sofort fällig zustellen.

e)   Das Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn  seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur zu, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt ist.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

a)   Erfüllungsort für alle Lieferungen ist unser Geschäftssitz.

b)   Der Gerichtsstand richtet sich nach unserem Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den jeweiligen Vertragspartner auch an dessen Sitz oder an jedem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

c)    Holt ein Vertragspartner, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietliche Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Vertragspartner uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Vertragspartner den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zuzahlen.

d)   Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung.

e)   Für sämtliche Lieferungen und Leistungen von uns gilt ausschließlich deutsches Recht, wie es unter Inländern zur Anwendung kommt. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

f)     Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt weder die Gültigkeit des Vertrages noch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.